opencaselaw.ch

S2 17 123

UV

Wallis · 2018-09-14 · Deutsch VS

S2 17 123 URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2018 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch M _________ gegen Y _________, Beschwerdegegnerin (Übergangstaggeld / Übergangsentschädigung) Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2017

Sachverhalt

A. Der am xxx geborene X _________ war aufgrund des vom 20. Dezember 2013 bis zum 8. März 2014 dauernden Anstellungsverhältnisses bei der Y _________ (fortan Y _________) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert, als er sich im April 2014 bzw. Juni 2014 aufgrund eines Hand-, Unterarm- und Unterschenkelekzems zum Leistungsbezug bei dieser anmeldete (act. 1 und 4). Der Anmeldung lag der Bericht von Dr. B _________, allg. Medizin FMH, vom 20. März 2014 (act. 5) bei, wonach der Versicherte in der Küche nicht mehr beschäftigt werden durfte und für diesen Bereich ab dem 11. März 2014 zu 100% arbeitsunfähig erklärt wurde (act. 5). Bereits im Oktober 2010 (act. 4 Bericht vom

12. November 2010) hatte Dr. C _________, Dermatologie FMH, eine Kontaktsensibili- sierung auf Thiuram-Mix und Kobalt (II)-Chlorid, 6 H2O diagnostiziert, eine Arbeitsab- hängigkeit bejaht und eine Behandlung eingeleitet (act. 4 S. 13). Prof. Dr. D _________ und Assistenzärztin Dr. E _________, Ärzte der Allergologie des F _________, vermuteten jedoch am 1. Oktober 2013 (act. 4 S. 2 und 3) eine intrinsische atopische Dermatitis. Dr. B _________ ergänzte am 8. bzw. 27. April 2014 (act. 5), der Versicherte sei bei der SUVA und IV angemeldet, da die Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Küche nicht mehr zumutbar sei. Eine andere Tätigkeit sei in vollem Umfang möglich. Mit Schluss- bericht vom 20. Mai 2014 (IV-Akten act. 28-3) führte Dr. G _________, RAD-Arzt allg. Medizin, aus, die Ursache der Hauterkrankung sei unklar. Dem Versicherten sei ab dem 27. April 2014 eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar. Er empfahl eine An- meldung bei der SUVA für eine Nichteignungsverfügung. Am 4. Juni 2014 liess die M _________ die Y _________ wissen, die Unterlagen seien an die SUVA Luzern ge- sandt worden (act. 4). Im Juli 2014 war kein Handekzem mehr vorhanden und am Kör- per hatte sich lediglich noch ein kleinflächiges papulöses Ekzem in der Ellenbeuge links gezeigt (act. 37 Bericht von Dr. H _________ vom 25. Januar 2016). B. Der Versicherte war ab dem 19. März 2014 stellenlos und bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. 6, 20 und 56). Anlässlich der Befragung vom 7. Juli 2014 (act. 6) legte der Versicherte dar, er sei voll arbeitsfähig und interes- siere sich für Stellen als Chauffeur/Logistiker, weshalb die IV-Stelle die Ausbildungs- kosten zur Erlangung des Führerausweises übernommen habe (IV-Stelle S. 8). Im Ja- nuar 2015 fand der Versicherte eine Teilzeitstelle als Taxichauffeur (act. 20).

- 3 - C. Nachdem sich die IV-Stelle im Mai 2014 an die SUVA betreffend die Ausstellung einer Nichteignungsverfügung gewandt hatte, teilte der SUVA-Arzt Dr. I _________, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH, am 23. Juni 2014 (IV-Akten S. 259) mit, es sei zuerst die Beurteilung des Unfallversicherer hinsichtlich der Berufskrankheit abzuwarten. Am 23. Juni und 15. August 2014 ersuchte die Y _________ die Krankenversicherer (J _________ und Y _________ Krankentaggeldversicherung, Regionaldirektion O _________) um die Vorausleistung des Krankentaggeldes ab dem 11. März 2014 bzw.

20. März 2014, was die J _________ mit Schreiben vom 12. September 2014 ablehnte (act. 11). Am 25. September 2014 unterbreitete die Y _________ die Akten Dr. K _________, innere Medizin, Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH (act. 12). Dieser kam mit Bericht vom 5. November 2014 (act. 13) zum Schluss, die Sensibilisierung auf Thiu- ram-Mix und Kobaltchlorid sei nur schwach und seien von der Allergologie des F _________ als fraglich klinisch relevant beurteilt worden. Es ständen die Feuchtarbeit und die Exposition zu reizenden Stoffen wie Nahrungsmittel oder Reinigungsmittel als mögliche Verursacher zur Debatte. Inwiefern bei dieser Konstellation eine Nichteig- nungsverfügung durch die SUVA erfolgen könne, sei durch diese zu entscheiden. Am

19. November 2014 (act. 14) ersuchte die Y _________ die SUVA um Mitteilung be- treffend der Nichteignungsverfügung. Am 6. Februar 2015 (act. 23) liess sie dieser mit- teilen, sie verneine das Vorliegen einer Berufskrankheit. Es obliege der SUVA die Prü- fung der Eignung. Die Y _________ informierte die J _________ (act. 21) sowie den Versicherten (act.

24) darüber und ergänzte, da die IV-Stelle am 22. Januar 2015 (IV-Akten S. 173) die Kostengutsprache für Umschulung und Arbeitsvermittlung abgelehnt habe, und er von der Arbeitslosenkasse M _________ Taggelder bezogen habe sowie bereits wieder als Taxifahrer in den Berufsalltag eingegliedert sei, entfalle ein Anspruch auf Überent- schädigung ihrerseits. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 (act. 25) widersprach der Versicherte diesen Darlegungen. Es sei noch nicht eingegliedert, weshalb die Über- gangsentschädigung zu entrichten sei. Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle am 27. November 2014 (IV-Akten S. 175) den Ren- tenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0% mittels Einkommensvergleichs rechts- kräftig abgelehnt. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (act. 26) verneinte die Y _________ das Vor- liegen einer Berufskrankheit. Der Anspruch auf Überentschädigung werde nach Erhalt

- 4 - der Nichteignungsverfügung geprüft. Damit erklärte sich der Versicherte mit Einspra- che vom 9. März 2015 (act. 28) nicht einverstanden. Am 10. März 2015 (act. 27) präzisierte der SUVA-Arzt Dr. I _________ gegenüber der Y _________, aufgrund der vorhandenen Akten bestehe offenbar eine im Wesentli- chen aus inneren Ursachen entstandene Erkrankung der Haut. Dies bedeute, dass nicht nur der konkrete Arbeitsplatz in der Küche, sondern eine breite Palette der unter- schiedlichsten hautbelastenden Tätigkeiten für den Versicherten problematisch seien. Im Falle einer solchen Gesundheitsstörung sei das Instrument der Nichteignungsverfü- gung unangemessen. Am 5. November 2015 (act. 32) erliess die Y _________ den Einspracheentscheid und verneinte eine Berufskrankheit. Die dagegen beim Kantonsgericht eingereichte Be- schwerde (act. 33) hiess das Gericht mit Urteil vom 14. Juli 2016 (act. 39) in dem Sinne gut, als sie die Sache zur Vornahme weiterer medizinischen Abklärungen und an- schliessender neuer Beurteilung an die Y _________ zurückwies. Da die vorhandenen medizinischen Akten keine hinreichend zuverlässige Grundlage geboten hätten, seien die bestehenden Differenzen durch ergänzende gutachterliche Abklärungen zu klären. E. In der Folge beauftragte die Y _________ Prof. Dr. L _________ mit einen ambu- lanten medizinischen Gutachten (act. 43). Anamnestisch wurde am 4. Januar 2017 festgehalten, der Versicherte habe seine Tätigkeit in der Küche im März 2014 beendet und ab 2015 mit der Arbeit als Chauffeur begonnen. Aktuell habe er keine dermatologi- schen Probleme mehr. Klinisch habe sich im Ganzkörperstatus eine Xerosis cutis bei sonst blanden Hautbefunden gezeigt. Ekzemherde seien keine sichtbar, insbesondere nicht an den Händen. Nach erfolgter Testung gingen die Ärzte bei den geschilderten Ekzemherden a.e. von einem streuenden Kontaktekzem aus, welches durch Feuchtar- beit und Kontakte aus Reinigungsmitteln kumulativ-toxisch getiggert wurde. Aus ihrer Sicht war die Diagnose mit einem Anteil von über 75% durch die ausgeführte Tätigkeit verursacht worden. Sie beachteten die Testresultate als relevant in Bezug auf den Be- ruf des Patienten als Hilfskoch. Es seien Arbeiten im Feuchtmilieu zu vermeiden und eine Arbeitstätigkeit im Küchenbereich sei nicht mehr zu empfehlen. Seit 2 Jahren be- stehe keine Notwendigkeit von medizinischen Massnahmen mehr. Seit September 2014 seien die Hautprobleme komplett verschwunden. F. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (act. 48) anerkannte die Y _________ die Leis- tungspflicht aus der Berufskrankheit und stellte einen Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder bis zum 4. Januar 2017 (Datum des Gutachtens) in Aussicht. Die Tag-

- 5 - geldleistungen vom 11. März bis 31. März 2014 seien bereits als Vorleistungen von der Y _________, Regionaldirektion O _________, bezahlt worden. Die Rückerstattung erfolge daher direkt an die Krankentaggeldversicherung. Die J _________ als Kran- kenversicherer werde über die Leistungszusage orientiert. Die Rückerstattung der Hei- lungskosten erfolge direkt mit dieser. Damit erklärte sich der Versicherte mit Schreiben vom 6. Februar 2017 (act. 49) nicht einverstanden. Er könne seinen angestammten Beruf im Gastgewerbe nicht mehr aus- üben und habe keine definitive Anstellung als Taxifahrer gefunden. Das Salär bei sei- nem letzten Arbeitgeber habe 13 x CHF 4‘500 (CGF 58‘500) betragen. Seit März 2014 habe er einen massiven Minderverdienst. Er beantragte daher ein Übergangstaggeld und eine Übergangsentschädigung während mindestens 4 Jahren. G. Am 27. April 2017 (act. 58) verfügte die Y _________ die Leistungszusage für die Berufskrankheit. Hinsichtlich des Taggeldes und der Heilbehandlung legte sie dar, die Taggeldleistungen vom 11. März 2014 bis zum 31. März 2014 seien von der Kranken- taggeldversicherung Y _________ vorgeleistet worden. Die Rückerstattung erfolge daher direkt bei dieser. Das Taggeld vom 1. April bis zum 26. April 2014 werde dem Versicherten noch ausgerichtet. Gemäss Schlussbericht des RAD-Arztes vom 20. Mai 2014 habe ab dem 27. April 2014 eine 100%ige Resterwerbsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit bestanden. Gemäss Einkommensvergleich nach LSE 2014 bestehe bei einem Valideneinkommen von CHF 51‘204.12 bzw. CHF 58‘500 und einem Invali- deneinkommen von 66‘453.10 kein Erwerbsausfall, weshalb der Taggeldanspruch ab dem 27. April 2014 entfalle. Ab April 2014 habe er auch Leistungen der Arbeitslosen- versicherung bezogen. Mit der J _________ werde die Rückerstattung der Heilungs- kosten direkt geregelt. Betreffend das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädi- gung könne gemäss Schreiben der SUVA vom 10. März 2015 keine Nichteignungsver- fügung erlassen werden, da eine breite Palette der unterschiedlichsten hautbelasten- den Tätigkeiten problematisch seien. Im Falle einer solchen Gesundheitsstörung sei das Instrument der Nichteignungsverfügung nicht geeignet. Es bestehe daher kein An- spruch auf ein Übergangstaggeld oder eine Übergangsentschädigung. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2017 (act. 60) Einsprache. Die Beurteilung der SUVA beruhe auf falschen Grundlagen und habe das Gutachten von Prof. Dr. L _________ vom 4. Januar 2017 ausser Acht gelassen. Die Einschätzung der SUVA, die Erkrankung sei im Wesentlichen auf eine innere Ursache zurückzuführen, sei daher unzutreffend. Die wirtschaftliche Beeinträchtigung infolge der Berufskrankheit sei aus-

- 6 - gewiesen. Aus diesen Gründen sei ab dem 27. April 2014 eine Übergangsentschädi- gung von max. 4 Jahren geschuldet. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 (act. 67) wies die Y _________ die Einsprache ab. Der Erlass einer Nichteignungsverfügung zum jetzigen Zeitpunkt verfehle die Wir- kung und mache wenig Sinn, da der Versicherte bereits seit 2 Jahren unter keinen Be- schwerden mehr leide. Die Nichteignungsverfügung bilde aber eine unabdingbare Vo- raussetzung für einen Anspruch auf Übergangstaggeld und Übergangsentschädigung. Da jedoch eine solche in casu fehle, bestehe kein Übergangsleistungsentschädigungs- anspruch. Das Bundesgericht habe dargelegt, dass die versicherte Person einen wirt- schaftlichen Schaden durch die Nichteignungsverfügung frühestens dann erleiden könne, wenn die Verfügung tatsächlich erlassen worden sei. Die Frage, ob eine rück- wirkende Nichteignungsverfügung nichtig sei, habe es offen gelassen. Im vorliegenden Fall, könne aber festgehalten werden, dass selbst dann, wenn eine Nichteignungsver- fügung erlassen worden wäre, es an den materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a und b VUV fehlen würde. H. Am 22. November 2017 reichte der Versicherte gegen den Entscheid der Y _________ beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Darin legte er dar, es handle sich zweifelsfrei um eine Berufskrankheit. Die Argumentation, dass obwohl eine Berufs- krankheit vorliege, die Nichteignungsverfügung - da sinnlos - nicht mehr erlassen wer- de, könne er nicht akzeptieren. Hätte nämlich die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt den Sachverhalt richtig abgeklärt, hätte die SUVA bereits im Jahr 2014 eine Nichteignungsverfügung erlassen und die Y _________ die gesetzlichen Leistungen erbringen müssen. Die Vorgehensweise der Y _________ sei umso stossender, da ansonsten der jeweilige Versicherer mittels Hinauszögern die Leistungen vereiteln könnte. Als Chauffeur erleide er eine wesentliche Erwerbseinbusse. Die Y _________ habe daher die gesetzlichen Leistungen und eine Übergangsentschädigung von max. 4 Jahren zu erbringen. Diese habe ausserdem die Taggelder vom 1. bis zum 26. April 2014 zu bezahlen. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 führte die Y _________ aus, es sei nicht Sinn und Zweck einer Nichteignungsverfügung, der versicherten Person einen Anspruch auf Übergangstaggeld und Übergangsentschädigung zu verschaffen. Durch eine solche Verfügung solle vielmehr ein gefährdeter Arbeitnehmer möglichst rasch von der risiko-behafteten Tätigkeit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer leide seit September 2014 unter keinen Beschwerden mehr, weshalb kein Anlass für eine Nichteignungsverfügung mehr bestehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-

- 7 - chung erleide ausserdem ein Versicherter einen wirtschaftlichen Schaden frühestens, wenn eine Nichteignungsverfügung tatsächlich erlassen werde. Zudem sei es gemäss Bundesgericht fraglich, ob überhaupt eine Nichteignungsverfügung rückwirkend erlas- sen werden könne. Der Erlass einer solchen Verfügung sei jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsentschädigungen. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Übergangsleistung. Im Übrigen hätte es auch an der materiellen Voraussetzung gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV für eine Übergangsentschädigung gefehlt. Der Beschwerdeführer habe bis März 2014 als Hilfs- koch gearbeitet und im 2015 eine Arbeit als Chauffeur angenommen. Eine bleibende erhebliche Beeinträchtigung im wirtschaftlichen Fortkommen sei nicht ausgewiesen. In den folgenden Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begrün- dungen fest. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG an- wendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsge- richt prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Am- tes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Versicherte hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom

11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdi-

- 8 - ges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).

E. 2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf ein Übergangstaggeld sowie auf eine Übergangsentschädigung. Nicht beanstandet wurde demgegenüber der Taggeldan- spruch bis zum 26. April 2014. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Tag- gelder vom 1. bis zum 26. April 2014 seien noch nicht ausbezahlt worden, was mithin - sofern zutreffend - von der Beschwerdegegnerin umgehend nachzuholen ist. Unbestrit- ten sind die Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung.

E. 3.1 Nach Art. 84 Abs. 2 UVG können Durchführungsorgane Versicherte, die hinsicht- lich Berufsunfälle oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefähr- det sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat er in den Artikel 82 ff der Verordnung vom 19. Dezem- ber 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Gebrauch gemacht und die Ansprüche der Arbeitnehmenden geordnet, die von einer befristeten oder dauernden definitiven Nichteignungsverfügung betroffen sind. Dazu gehört unter anderem das Übergangstaggeld nach Art. 83 ff. VUV und die Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 ff. VUV.

E. 3.1.1 Laut Art. 83 VUV wird ein Übergangstaggeld ausgerichtet, wenn der Arbeitneh- mer wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn beanspruchen kann. Das Übergangstaggeld wird höchsten vier Monate entrichtet (Art. 84 Abs. 2 VUV).

E. 3.1.2 Eine arbeitnehmende Person, die von einer Arbeit befristet oder dauernd ausge- schlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält sodann gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV vom Unfallversicherer eine Übergangsentschädigung, wenn sie u.a. durch die Nichteignungsverfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezugs von Über- gangstaggeld und trotz des ihr zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich be- einträchtigt bleibt (Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV), in einem Zeitraum von zwei Jahren unmit- telbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsäch- lich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten

- 9 - Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat (lit. b) und innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein An- spruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Ge- such stellt (lit. c). Die Übergangsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Vorausset- zungen von Art. 86 Abs. 1 lit. a-c VUV kumulativ erfüllt sind (BGE 130 V 433 E. 2.2). Bei den Übergangsentschädigungen handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinn, sondern um Leistungen, die im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit der Übergangsent- schädigung soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirt- schaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss bzw. die sie durch den mit der Nichteignungsverfügung verbunde- nen Eingriff in die persönliche Freiheit erleidet. Sie soll die berufliche Neuorientierung erleichtern (Suchen einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten; Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 41 E. 4.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2010 vom 16. August 2010 E. 7.1). Trifft die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zu- sammen, so wird sie nach Art. 69 ATSG gekürzt (Art. 89 Abs. 1 VUV). Nach der Rechtsprechung erfasst diese Verordnungsbestimmung das Zusammentreffen mit Leistungen anderer Sozialversicherer und nicht die vom zuständigen Unfallversicherer erbrachten Leistungen (BGE 120 V 136 E. 3b). Sodann hat das Bundesgericht in BGE 130 V 437 ff. E. 4 präzisiert, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Über- gangsentschädigung Leistungen anderer Sozialversicherer nicht zu berücksichtigen sind. Diese sind nur bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung unter Berück- sichtigung der Regeln über das Zusammentreffen und die Kumulation von Leistungen im Sinn einer Überentschädigung von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 4.1). Gemäss Art. 69 Abs. 1 ATSG darf das Zusam- mentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Über- entschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschä- digung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Insbesondere kann sie unabhängig des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungsentscheides und allfälliger Arbeitslosentaggelder die Frage nach dem für eine

- 10 - allfällige Leistungshöhe relevanten zumutbaren Einsatzes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV beantworten.

E. 3.2 Sowohl der Anspruch auf Übergangstaggeld als auch derjenige auf eine Über- gangsentschädigung setzten den formellen Ausschluss bzw. die Nichteignungserklä- rung des Arbeitsnehmers von einer Tätigkeit aus. Die Entschädigungen werden als Folge der Nichteignungsverfügung ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 3). Die rechtlichen Grundlagen zum Erlass einer solchen Nichteignungsverfügung oder bedingten Eignungsverfügung und deren Auswirkungen sind im UVG, der VUV und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) festgehalten. Zu beachten sind zudem die Bestim- mungen des ATSG.

E. 3.2.1 Nach Art. 84 Abs. 1 UVG können die Durchführungsorgane nach Anhören des Arbeitgebenden und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen (erster Satz). In diesem Rahmen können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufs- unfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen (Art. 84 Abs. 2 erster Satz UVG). In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 erster Satz UVG erliess der Bundesrat konkretisierende Bestim- mungen in der Verordnung über die Unfallverhütung: Gemäss Art. 78 VUV kann die SUVA als einzig hierfür zuständiges Durchführungsorgan der Unfallverhütung durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vor- sorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder sei- ne Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer im- stande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die SUVA dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Nichteignung nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Die Nichteignung kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86 VUV) verweisen. Die Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nichteig- nungsverfügung muss generell gegeben sein: Sie ist nicht nur im Falle einer von der SUVA von Amtes wegen erlassenen und vom Versicherten bestrittenen Verfügung, sondern auch im Fall einer vom Arbeitnehmer beantragten Verfügung erforderlich (vgl. Urteil der Rekurskommission REKU 411/98 vom 15. Juni 2000 E. 3a).

- 11 -

E. 3.2.2 Das Ziel der Nichteignungsverfügung liegt einerseits in der Verhütung von bis anhin noch nicht eingetretenen, künftigen Berufsunfällen oder Berufskrankheiten, so- wie andererseits auch in der Vermeidung des erneuten Auftretens oder der Verschlim- merung einer bestimmten bereits zu Tage getretenen Berufskrankheit bzw. in der Ver- hütung der Wiederholung von gleichartigen Unfällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C.295/2012 vom 15. April 2013 E. 5). Sinn und Zweck der Nichteignungsverfügung liegen sowohl im Schutz des Arbeitnehmenden wie auch in der Vermeidung der Ent- stehung von durch die Unfallversicherung abzudeckenden Kosten. Nicht Zweck der Nichteignungsverfügung ist es a priori, Leistungen auszulösen, auch wenn ein gewis- ser Zusammenhang zwischen Nichteignung und Übergangsleistungen besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4811/2012 vom 24. November 2014 E. 3.2, C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 2.4 und 4.2; siehe auch Art. 78 Abs. 2 VUV).

E. 3.2.3 Der Ausschluss eines Arbeitnehmenden von bestimmten Arbeiten stellt einen schweren Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Person dar. Angesichts dieser einschneidenden Massnahme ist der Entscheid darüber in Verfügungsform zu kleiden (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Bern 1979, S. 170), wobei die verfassungsmässigen Schranken für Eingriffe in Freiheitsrechte zu beachten sind.

E. 3.3 Vom Beschluss über eine allfällige Nichteignung ist der Entscheid über das Beste- hen einer Berufskrankheit zu unterscheiden. Dies bedeutet, dass die im Bereich der Berufskrankheiten geltenden Grundsätze, insbesondere bezüglich Kausalität zwischen einer Gesundheitsschädigung und beruflichen Tätigkeit, nicht unbesehen auf die Frage der Nichteignung angewandt werden können. Bei der Nichteignung geht es um die zukünftige gesundheitliche Entwicklung bei einer weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ausgehend von einer Diagnose ist die prognostische Einschätzung der Ge- fahr eines Auftretens von Berufsunfällen oder -krankheiten massgebend für die Beja- hung bzw. Verneinung einer Nichteignung für eine bestimmte Tätigkeit oder einen be- stimmten Beruf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3173/2006 vom 13. Sep- tember 2007 E. 5.3).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer hat nach der Einholung des Gut- achtens von Prof. Dr. L _________ vom 4. Januar 2017 in ihrem Entscheid erwogen, der Versicherte leide an einer Berufskrankheit. Mithin sind dem Beschwerdeführer die

- 12 - daraus resultierenden Ansprüche, wie Heilbehandlung und Taggeld gewährt worden und unbestritten.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer erhob in der Folge den Anspruch auf Übergangstaggeld und eine Übergangsentschädigung von maximal 4 Jahren. Dabei verkennt er, dass diese Ansprüche nur im Rahmen einer Eignungs- bzw. Nichteignungsverfügung erge- hen. Eine solche wurde jedoch im vorliegenden Verfahren vom zuständigen Durchfüh- rungsorgan nie erlassen, wie die Edition der SUVA-Akten aufzeigte. Letztmals hatte jene mit Schreiben vom 10. März 2015 (act. 27) über ihren Facharzt für Arbeitsmedizin einzig mitteilen lassen, im vorliegenden Fall sei das Instrument der Nichteignungsver- fügung unangemessen. Darüber wurde weder der frühere Arbeitgeber noch der Be- schwerdeführer unterrichtet. Sodann beruhte die Beurteilung der SUVA vom 1. März 2015 auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung. Das Gutachten von Prof. Dr. L _________ vom 4. Januar 2017 war ihr nie unterbreitet worden. Mithin kann sich die Y _________ als Unfallversicherer nicht auf die Mitteilung der SUVA vom 10. März 2015 abstützen, um die Ansprüche auf Übergangsentschädigungen zu beurtei- len. Dies hat sie im Übrigen in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2015 (act. 26) selbst erkannt. Dort hatte sie nämlich dargelegt, der Anspruch auf Übergangsentschädigung werde nach Erhalt der Nichteignungsverfügung geprüft. Im Einspracheentscheid ging sie darauf nicht mehr ein. Wie aber unter Erwägung 3.2.1. dargelegt, bedarf es einerseits einer anfechtbaren Verfügung über die Nichteignung bzw. Eignung und fällt andererseits der Erlass dieser Verfügung - nach Anhörung der Betroffenen - ausschliesslich in den Zuständigkeitsbe- reich der SUVA. Unbestritten ist, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die M _________ (in Vertretung des Versicherten) vorgängig mehrfach an die SUVA ge- langt waren, diese jedoch über das Gutachten vom 4. Januar 2017 nie orientiert wor- den war. Ferner war der Versicherte selbst nie ins Verfahren beigezogen worden, wo- mit zweifelsfrei sein Gehörsanspruch verletzt worden war. Schliesslich war darüber auch nie verfügt worden. Mithin durfte die Y _________ nicht auf die blosse Mitteilung der SUVA vom 10. März 2015 abstellen, um allfällige Ansprüche zu verneinen. Inso- weit erging der Entscheid der Y _________ verfrüht. Da ferner die Y _________ nicht zuständig ist, um die Voraussetzungen einer Nicht- eignungsverfügung bzw. einer Eignungsverfügung zu prüfen, durfte sie in ihrem Ein- spracheentscheid auch diesbezüglich keine Einwände vorbringen. Insoweit geht ihre

- 13 - Begründung hinsichtlich der Verweigerung einer Übergangsentschädigung gestützt auf die Feststellungen der SUVA ins Leere. Es oblag einzig der SUVA dazu in Form einer Verfügung Stellung zu nehmen und dem Versicherten diesbezüglich das rechtliche Gehör einzuräumen. Im Rahmen des SUVA-Verfahrens hätte mithin auch darüber be- funden werden müssen, ob allenfalls eine „rückwirkende“ Nichteignungsverfügung überhaupt möglich ist. Nur der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass die SUVA des Öfteren schon - nach längerdauernden medizinischen Abklärungen - mittels Verfü- gung rückwirkend über die Nichteignung befinden musste (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_172/2011 vom 17. August 2011, 8C_154/2010 vom 16. August 2010). Zusammenfassend gilt es daher festzuhalten, dass die SUVA vorgängig hätte über das Gutachten von Dr. L _________ vom 4. Januar 2017 unterrichtet werden müssen, und dass die Y _________ ihrerseits bei der Beurteilung der Übergangsentschädigungen nicht auf das veraltete Schreiben der SUVA vom 10. März 2015 abstellen durfte. Die Y _________ durfte sodann nicht anstelle der SUVA das Vorliegen einer Eignung beur- teilen, da dies einzig in die Zuständigkeit der SUVA fällt.

E. 4.2.2 Stellt sich weiter die Frage nach einer Beiladung der SUVA im vorliegenden Ver- fahren. Dazu besteht jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein An- spruch (BGE 125 V 80 E. 8a). Da ausserdem der Entscheid über das Vorliegen einer Berufskrankheit für die SUVA keine bindende Wirkung in Bezug auf die Beurteilung der Nichteignung bzw. Eignung nach sich zieht, verzichtet das Gericht auch aus diesem Grund auf eine solche. Ebenso stünde ein vorfrageweiser Entscheid über die Nichteig- nung ausserhalb der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Der SUVA wird jedoch das vorliegende Urteil in Kopie zugestellt, mit dem Hinweis, damit sie die Akten erneut überprüft, den Beschwerdeführer darüber informiert und alsdann formell verfügt, damit die Y _________ nach ergangener Verfügung erneut darüber befindet, ob allfällige Übergangsentschädigungen geschuldet sind oder nicht.

E. 4.2.3 Durch das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädigung soll weiter der wirtschaftliche Schaden, den dieser Arbeitnehmer durch den mit der Nichteignungsver- fügung - nicht durch eine allfällige Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG - verbun- denen Eingriff in die persönliche Freiheit erleidet, ausgeglichen werden. Einen wirt- schaftlichen Schaden kann die versicherte Person somit erst erleiden, wenn eine Nichteignungsverfügung tatsächlich erlassen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2010 vom 16. August 2010 E. 7.1 mit diversen Hinweisen). Eine solche wurde jedoch - wie dargelegt - bis anhin nicht rechtskonform geprüft und erlassen. Es fehlt daher auch an einem Anfechtungsgegenstand.

- 14 - In diesem Zusammenhang geht es auch nicht an, dass die Y _________ subsidiär dar- legt, die Übergangsentschädigung wäre auch im Falle des Erlasses einer Nichteig- nungsverfügung nicht geschuldet gewesen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 87 lit. a-c VUV nicht erfüllt seien. Abgesehen davon, dass diesbezüglich eine substantiierte Begründung fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand des Beschwerdeführers nicht abwegig erscheint, dass er aufgrund seiner lediglich temporären Tätigkeit als Ta- xichauffeur einen Minderverdienst erzielt hat, zumal die Lohnausweise lediglich ein befristetes bzw. Teilzeit-Anstellungsverhältnis vom 1. März 2015 bis 1. Mai 2015 (act. 56, Arbeitgeber P _________) bzw. vom 2. August 2015 bis 31. Dezember 2016 (act. 56, Arbeitgeberin Q _________ AG) aufweisen. Auch hinsichtlich der Angaben der ausbezahlten ALV-Taggelder besteht Unklarheit, zumal gemäss mündlichen Angaben (act. 4 und 20) Taggelder nur bis November / Dezember 2014 ausgerichtet bzw. ge- mäss Abrechnungsbeleg vom März 2014 (IV-Dossier S. 195) nur noch ein Restan- spruch von 187.1 bestand, jedoch gemäss Leistungsabrechnungen der Arbeitslosen- versicherung (act. 56) noch im Dezember 2016 Taggelder bezahlt worden waren. Schliesslich ist der zumutbare Einsatz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV unabhän- gig von der Ausrichtung des Taggeldes zu prüfen (vgl. E. 3.1.2) und erscheinen die Voraussetzungen von lit. b und c VUV als erfüllt. Diesbezüglich kann auch nicht auf den Einkommensvergleich der IV-Stelle gemäss LSE abgestellt werden.

E. 4.3 Zusammenfassend kann mithin gesagt werden, dass die Y _________ verfrüht den Leistungsanspruch betreffend das Übergangstaggeld und die Übergangsentschä- digung verneint hat. Hinsichtlich dieses Anspruchs hätte sie vielmehr auf die Einspra- che nicht eintreten sollen und die unter Berücksichtigung des Gutachtens vom Januar 2017 ergangene Verfügung der SUVA betreffend die Nichteignung abwarten sollen, um alsdann über den Anspruch auf Übergangsentschädigungen und das Übergangstag- geld entscheiden zu können. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher in diesem Punkt als mangelhaft. Dieser schwere Mangel hat die Teilnichtigkeit des Entscheides zur Folge, was hiermit festzustellen ist. Auf die Beschwere ist demnach nicht einzutre- ten. Nach ergangener Beurteilung und Verfügung betreffend die Nichteignung bzw. Eig- nung durch die SUVA wird die Y _________ daher den Anspruch auf Übergangstag- geld oder Übergangsentschädigung neu zu beurteilen haben.

E. 5 - 15 -

E. 5.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kosten- los (Art. 61 lit. a ATSG).

E. 5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Es ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Y _________ vom 30. Ok- tober 2017 insofern nichtig ist, als er den Anspruch auf ein Übergangstaggeld und eine Übergangsentscheidung abgewiesen hat. Demgemäss wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten. 2. Nach ergangener Verfügung betreffend die Nichteignung bzw. Eignung durch die SUVA wird die Y _________ den Anspruch auf Übergangstaggeld oder Über- gangsentschädigung neu zu beurteilen haben. 3. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 14. September 2018

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S2 17 123

URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2018

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch M _________

gegen

Y _________, Beschwerdegegnerin

(Übergangstaggeld / Übergangsentschädigung) Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2017

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Der am xxx geborene X _________ war aufgrund des vom 20. Dezember 2013 bis zum 8. März 2014 dauernden Anstellungsverhältnisses bei der Y _________ (fortan Y _________) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert, als er sich im April 2014 bzw. Juni 2014 aufgrund eines Hand-, Unterarm- und Unterschenkelekzems zum Leistungsbezug bei dieser anmeldete (act. 1 und 4). Der Anmeldung lag der Bericht von Dr. B _________, allg. Medizin FMH, vom 20. März 2014 (act. 5) bei, wonach der Versicherte in der Küche nicht mehr beschäftigt werden durfte und für diesen Bereich ab dem 11. März 2014 zu 100% arbeitsunfähig erklärt wurde (act. 5). Bereits im Oktober 2010 (act. 4 Bericht vom

12. November 2010) hatte Dr. C _________, Dermatologie FMH, eine Kontaktsensibili- sierung auf Thiuram-Mix und Kobalt (II)-Chlorid, 6 H2O diagnostiziert, eine Arbeitsab- hängigkeit bejaht und eine Behandlung eingeleitet (act. 4 S. 13). Prof. Dr. D _________ und Assistenzärztin Dr. E _________, Ärzte der Allergologie des F _________, vermuteten jedoch am 1. Oktober 2013 (act. 4 S. 2 und 3) eine intrinsische atopische Dermatitis. Dr. B _________ ergänzte am 8. bzw. 27. April 2014 (act. 5), der Versicherte sei bei der SUVA und IV angemeldet, da die Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Küche nicht mehr zumutbar sei. Eine andere Tätigkeit sei in vollem Umfang möglich. Mit Schluss- bericht vom 20. Mai 2014 (IV-Akten act. 28-3) führte Dr. G _________, RAD-Arzt allg. Medizin, aus, die Ursache der Hauterkrankung sei unklar. Dem Versicherten sei ab dem 27. April 2014 eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar. Er empfahl eine An- meldung bei der SUVA für eine Nichteignungsverfügung. Am 4. Juni 2014 liess die M _________ die Y _________ wissen, die Unterlagen seien an die SUVA Luzern ge- sandt worden (act. 4). Im Juli 2014 war kein Handekzem mehr vorhanden und am Kör- per hatte sich lediglich noch ein kleinflächiges papulöses Ekzem in der Ellenbeuge links gezeigt (act. 37 Bericht von Dr. H _________ vom 25. Januar 2016). B. Der Versicherte war ab dem 19. März 2014 stellenlos und bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. 6, 20 und 56). Anlässlich der Befragung vom 7. Juli 2014 (act. 6) legte der Versicherte dar, er sei voll arbeitsfähig und interes- siere sich für Stellen als Chauffeur/Logistiker, weshalb die IV-Stelle die Ausbildungs- kosten zur Erlangung des Führerausweises übernommen habe (IV-Stelle S. 8). Im Ja- nuar 2015 fand der Versicherte eine Teilzeitstelle als Taxichauffeur (act. 20).

- 3 - C. Nachdem sich die IV-Stelle im Mai 2014 an die SUVA betreffend die Ausstellung einer Nichteignungsverfügung gewandt hatte, teilte der SUVA-Arzt Dr. I _________, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH, am 23. Juni 2014 (IV-Akten S. 259) mit, es sei zuerst die Beurteilung des Unfallversicherer hinsichtlich der Berufskrankheit abzuwarten. Am 23. Juni und 15. August 2014 ersuchte die Y _________ die Krankenversicherer (J _________ und Y _________ Krankentaggeldversicherung, Regionaldirektion O _________) um die Vorausleistung des Krankentaggeldes ab dem 11. März 2014 bzw.

20. März 2014, was die J _________ mit Schreiben vom 12. September 2014 ablehnte (act. 11). Am 25. September 2014 unterbreitete die Y _________ die Akten Dr. K _________, innere Medizin, Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH (act. 12). Dieser kam mit Bericht vom 5. November 2014 (act. 13) zum Schluss, die Sensibilisierung auf Thiu- ram-Mix und Kobaltchlorid sei nur schwach und seien von der Allergologie des F _________ als fraglich klinisch relevant beurteilt worden. Es ständen die Feuchtarbeit und die Exposition zu reizenden Stoffen wie Nahrungsmittel oder Reinigungsmittel als mögliche Verursacher zur Debatte. Inwiefern bei dieser Konstellation eine Nichteig- nungsverfügung durch die SUVA erfolgen könne, sei durch diese zu entscheiden. Am

19. November 2014 (act. 14) ersuchte die Y _________ die SUVA um Mitteilung be- treffend der Nichteignungsverfügung. Am 6. Februar 2015 (act. 23) liess sie dieser mit- teilen, sie verneine das Vorliegen einer Berufskrankheit. Es obliege der SUVA die Prü- fung der Eignung. Die Y _________ informierte die J _________ (act. 21) sowie den Versicherten (act.

24) darüber und ergänzte, da die IV-Stelle am 22. Januar 2015 (IV-Akten S. 173) die Kostengutsprache für Umschulung und Arbeitsvermittlung abgelehnt habe, und er von der Arbeitslosenkasse M _________ Taggelder bezogen habe sowie bereits wieder als Taxifahrer in den Berufsalltag eingegliedert sei, entfalle ein Anspruch auf Überent- schädigung ihrerseits. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 (act. 25) widersprach der Versicherte diesen Darlegungen. Es sei noch nicht eingegliedert, weshalb die Über- gangsentschädigung zu entrichten sei. Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle am 27. November 2014 (IV-Akten S. 175) den Ren- tenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0% mittels Einkommensvergleichs rechts- kräftig abgelehnt. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (act. 26) verneinte die Y _________ das Vor- liegen einer Berufskrankheit. Der Anspruch auf Überentschädigung werde nach Erhalt

- 4 - der Nichteignungsverfügung geprüft. Damit erklärte sich der Versicherte mit Einspra- che vom 9. März 2015 (act. 28) nicht einverstanden. Am 10. März 2015 (act. 27) präzisierte der SUVA-Arzt Dr. I _________ gegenüber der Y _________, aufgrund der vorhandenen Akten bestehe offenbar eine im Wesentli- chen aus inneren Ursachen entstandene Erkrankung der Haut. Dies bedeute, dass nicht nur der konkrete Arbeitsplatz in der Küche, sondern eine breite Palette der unter- schiedlichsten hautbelastenden Tätigkeiten für den Versicherten problematisch seien. Im Falle einer solchen Gesundheitsstörung sei das Instrument der Nichteignungsverfü- gung unangemessen. Am 5. November 2015 (act. 32) erliess die Y _________ den Einspracheentscheid und verneinte eine Berufskrankheit. Die dagegen beim Kantonsgericht eingereichte Be- schwerde (act. 33) hiess das Gericht mit Urteil vom 14. Juli 2016 (act. 39) in dem Sinne gut, als sie die Sache zur Vornahme weiterer medizinischen Abklärungen und an- schliessender neuer Beurteilung an die Y _________ zurückwies. Da die vorhandenen medizinischen Akten keine hinreichend zuverlässige Grundlage geboten hätten, seien die bestehenden Differenzen durch ergänzende gutachterliche Abklärungen zu klären. E. In der Folge beauftragte die Y _________ Prof. Dr. L _________ mit einen ambu- lanten medizinischen Gutachten (act. 43). Anamnestisch wurde am 4. Januar 2017 festgehalten, der Versicherte habe seine Tätigkeit in der Küche im März 2014 beendet und ab 2015 mit der Arbeit als Chauffeur begonnen. Aktuell habe er keine dermatologi- schen Probleme mehr. Klinisch habe sich im Ganzkörperstatus eine Xerosis cutis bei sonst blanden Hautbefunden gezeigt. Ekzemherde seien keine sichtbar, insbesondere nicht an den Händen. Nach erfolgter Testung gingen die Ärzte bei den geschilderten Ekzemherden a.e. von einem streuenden Kontaktekzem aus, welches durch Feuchtar- beit und Kontakte aus Reinigungsmitteln kumulativ-toxisch getiggert wurde. Aus ihrer Sicht war die Diagnose mit einem Anteil von über 75% durch die ausgeführte Tätigkeit verursacht worden. Sie beachteten die Testresultate als relevant in Bezug auf den Be- ruf des Patienten als Hilfskoch. Es seien Arbeiten im Feuchtmilieu zu vermeiden und eine Arbeitstätigkeit im Küchenbereich sei nicht mehr zu empfehlen. Seit 2 Jahren be- stehe keine Notwendigkeit von medizinischen Massnahmen mehr. Seit September 2014 seien die Hautprobleme komplett verschwunden. F. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (act. 48) anerkannte die Y _________ die Leis- tungspflicht aus der Berufskrankheit und stellte einen Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder bis zum 4. Januar 2017 (Datum des Gutachtens) in Aussicht. Die Tag-

- 5 - geldleistungen vom 11. März bis 31. März 2014 seien bereits als Vorleistungen von der Y _________, Regionaldirektion O _________, bezahlt worden. Die Rückerstattung erfolge daher direkt an die Krankentaggeldversicherung. Die J _________ als Kran- kenversicherer werde über die Leistungszusage orientiert. Die Rückerstattung der Hei- lungskosten erfolge direkt mit dieser. Damit erklärte sich der Versicherte mit Schreiben vom 6. Februar 2017 (act. 49) nicht einverstanden. Er könne seinen angestammten Beruf im Gastgewerbe nicht mehr aus- üben und habe keine definitive Anstellung als Taxifahrer gefunden. Das Salär bei sei- nem letzten Arbeitgeber habe 13 x CHF 4‘500 (CGF 58‘500) betragen. Seit März 2014 habe er einen massiven Minderverdienst. Er beantragte daher ein Übergangstaggeld und eine Übergangsentschädigung während mindestens 4 Jahren. G. Am 27. April 2017 (act. 58) verfügte die Y _________ die Leistungszusage für die Berufskrankheit. Hinsichtlich des Taggeldes und der Heilbehandlung legte sie dar, die Taggeldleistungen vom 11. März 2014 bis zum 31. März 2014 seien von der Kranken- taggeldversicherung Y _________ vorgeleistet worden. Die Rückerstattung erfolge daher direkt bei dieser. Das Taggeld vom 1. April bis zum 26. April 2014 werde dem Versicherten noch ausgerichtet. Gemäss Schlussbericht des RAD-Arztes vom 20. Mai 2014 habe ab dem 27. April 2014 eine 100%ige Resterwerbsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit bestanden. Gemäss Einkommensvergleich nach LSE 2014 bestehe bei einem Valideneinkommen von CHF 51‘204.12 bzw. CHF 58‘500 und einem Invali- deneinkommen von 66‘453.10 kein Erwerbsausfall, weshalb der Taggeldanspruch ab dem 27. April 2014 entfalle. Ab April 2014 habe er auch Leistungen der Arbeitslosen- versicherung bezogen. Mit der J _________ werde die Rückerstattung der Heilungs- kosten direkt geregelt. Betreffend das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädi- gung könne gemäss Schreiben der SUVA vom 10. März 2015 keine Nichteignungsver- fügung erlassen werden, da eine breite Palette der unterschiedlichsten hautbelasten- den Tätigkeiten problematisch seien. Im Falle einer solchen Gesundheitsstörung sei das Instrument der Nichteignungsverfügung nicht geeignet. Es bestehe daher kein An- spruch auf ein Übergangstaggeld oder eine Übergangsentschädigung. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2017 (act. 60) Einsprache. Die Beurteilung der SUVA beruhe auf falschen Grundlagen und habe das Gutachten von Prof. Dr. L _________ vom 4. Januar 2017 ausser Acht gelassen. Die Einschätzung der SUVA, die Erkrankung sei im Wesentlichen auf eine innere Ursache zurückzuführen, sei daher unzutreffend. Die wirtschaftliche Beeinträchtigung infolge der Berufskrankheit sei aus-

- 6 - gewiesen. Aus diesen Gründen sei ab dem 27. April 2014 eine Übergangsentschädi- gung von max. 4 Jahren geschuldet. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 (act. 67) wies die Y _________ die Einsprache ab. Der Erlass einer Nichteignungsverfügung zum jetzigen Zeitpunkt verfehle die Wir- kung und mache wenig Sinn, da der Versicherte bereits seit 2 Jahren unter keinen Be- schwerden mehr leide. Die Nichteignungsverfügung bilde aber eine unabdingbare Vo- raussetzung für einen Anspruch auf Übergangstaggeld und Übergangsentschädigung. Da jedoch eine solche in casu fehle, bestehe kein Übergangsleistungsentschädigungs- anspruch. Das Bundesgericht habe dargelegt, dass die versicherte Person einen wirt- schaftlichen Schaden durch die Nichteignungsverfügung frühestens dann erleiden könne, wenn die Verfügung tatsächlich erlassen worden sei. Die Frage, ob eine rück- wirkende Nichteignungsverfügung nichtig sei, habe es offen gelassen. Im vorliegenden Fall, könne aber festgehalten werden, dass selbst dann, wenn eine Nichteignungsver- fügung erlassen worden wäre, es an den materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a und b VUV fehlen würde. H. Am 22. November 2017 reichte der Versicherte gegen den Entscheid der Y _________ beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Darin legte er dar, es handle sich zweifelsfrei um eine Berufskrankheit. Die Argumentation, dass obwohl eine Berufs- krankheit vorliege, die Nichteignungsverfügung - da sinnlos - nicht mehr erlassen wer- de, könne er nicht akzeptieren. Hätte nämlich die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt den Sachverhalt richtig abgeklärt, hätte die SUVA bereits im Jahr 2014 eine Nichteignungsverfügung erlassen und die Y _________ die gesetzlichen Leistungen erbringen müssen. Die Vorgehensweise der Y _________ sei umso stossender, da ansonsten der jeweilige Versicherer mittels Hinauszögern die Leistungen vereiteln könnte. Als Chauffeur erleide er eine wesentliche Erwerbseinbusse. Die Y _________ habe daher die gesetzlichen Leistungen und eine Übergangsentschädigung von max. 4 Jahren zu erbringen. Diese habe ausserdem die Taggelder vom 1. bis zum 26. April 2014 zu bezahlen. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 führte die Y _________ aus, es sei nicht Sinn und Zweck einer Nichteignungsverfügung, der versicherten Person einen Anspruch auf Übergangstaggeld und Übergangsentschädigung zu verschaffen. Durch eine solche Verfügung solle vielmehr ein gefährdeter Arbeitnehmer möglichst rasch von der risiko-behafteten Tätigkeit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer leide seit September 2014 unter keinen Beschwerden mehr, weshalb kein Anlass für eine Nichteignungsverfügung mehr bestehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-

- 7 - chung erleide ausserdem ein Versicherter einen wirtschaftlichen Schaden frühestens, wenn eine Nichteignungsverfügung tatsächlich erlassen werde. Zudem sei es gemäss Bundesgericht fraglich, ob überhaupt eine Nichteignungsverfügung rückwirkend erlas- sen werden könne. Der Erlass einer solchen Verfügung sei jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsentschädigungen. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Übergangsleistung. Im Übrigen hätte es auch an der materiellen Voraussetzung gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV für eine Übergangsentschädigung gefehlt. Der Beschwerdeführer habe bis März 2014 als Hilfs- koch gearbeitet und im 2015 eine Arbeit als Chauffeur angenommen. Eine bleibende erhebliche Beeinträchtigung im wirtschaftlichen Fortkommen sei nicht ausgewiesen. In den folgenden Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begrün- dungen fest. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG an- wendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsge- richt prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Am- tes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Versicherte hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom

11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdi-

- 8 - ges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf ein Übergangstaggeld sowie auf eine Übergangsentschädigung. Nicht beanstandet wurde demgegenüber der Taggeldan- spruch bis zum 26. April 2014. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Tag- gelder vom 1. bis zum 26. April 2014 seien noch nicht ausbezahlt worden, was mithin - sofern zutreffend - von der Beschwerdegegnerin umgehend nachzuholen ist. Unbestrit- ten sind die Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung. 3. 3.1 Nach Art. 84 Abs. 2 UVG können Durchführungsorgane Versicherte, die hinsicht- lich Berufsunfälle oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefähr- det sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat er in den Artikel 82 ff der Verordnung vom 19. Dezem- ber 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Gebrauch gemacht und die Ansprüche der Arbeitnehmenden geordnet, die von einer befristeten oder dauernden definitiven Nichteignungsverfügung betroffen sind. Dazu gehört unter anderem das Übergangstaggeld nach Art. 83 ff. VUV und die Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 ff. VUV. 3.1.1 Laut Art. 83 VUV wird ein Übergangstaggeld ausgerichtet, wenn der Arbeitneh- mer wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn beanspruchen kann. Das Übergangstaggeld wird höchsten vier Monate entrichtet (Art. 84 Abs. 2 VUV). 3.1.2 Eine arbeitnehmende Person, die von einer Arbeit befristet oder dauernd ausge- schlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält sodann gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV vom Unfallversicherer eine Übergangsentschädigung, wenn sie u.a. durch die Nichteignungsverfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezugs von Über- gangstaggeld und trotz des ihr zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich be- einträchtigt bleibt (Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV), in einem Zeitraum von zwei Jahren unmit- telbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsäch- lich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten

- 9 - Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat (lit. b) und innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein An- spruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Ge- such stellt (lit. c). Die Übergangsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Vorausset- zungen von Art. 86 Abs. 1 lit. a-c VUV kumulativ erfüllt sind (BGE 130 V 433 E. 2.2). Bei den Übergangsentschädigungen handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinn, sondern um Leistungen, die im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit der Übergangsent- schädigung soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirt- schaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss bzw. die sie durch den mit der Nichteignungsverfügung verbunde- nen Eingriff in die persönliche Freiheit erleidet. Sie soll die berufliche Neuorientierung erleichtern (Suchen einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten; Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 41 E. 4.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2010 vom 16. August 2010 E. 7.1). Trifft die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zu- sammen, so wird sie nach Art. 69 ATSG gekürzt (Art. 89 Abs. 1 VUV). Nach der Rechtsprechung erfasst diese Verordnungsbestimmung das Zusammentreffen mit Leistungen anderer Sozialversicherer und nicht die vom zuständigen Unfallversicherer erbrachten Leistungen (BGE 120 V 136 E. 3b). Sodann hat das Bundesgericht in BGE 130 V 437 ff. E. 4 präzisiert, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Über- gangsentschädigung Leistungen anderer Sozialversicherer nicht zu berücksichtigen sind. Diese sind nur bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung unter Berück- sichtigung der Regeln über das Zusammentreffen und die Kumulation von Leistungen im Sinn einer Überentschädigung von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 4.1). Gemäss Art. 69 Abs. 1 ATSG darf das Zusam- mentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Über- entschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschä- digung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Insbesondere kann sie unabhängig des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungsentscheides und allfälliger Arbeitslosentaggelder die Frage nach dem für eine

- 10 - allfällige Leistungshöhe relevanten zumutbaren Einsatzes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV beantworten. 3.2 Sowohl der Anspruch auf Übergangstaggeld als auch derjenige auf eine Über- gangsentschädigung setzten den formellen Ausschluss bzw. die Nichteignungserklä- rung des Arbeitsnehmers von einer Tätigkeit aus. Die Entschädigungen werden als Folge der Nichteignungsverfügung ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 3). Die rechtlichen Grundlagen zum Erlass einer solchen Nichteignungsverfügung oder bedingten Eignungsverfügung und deren Auswirkungen sind im UVG, der VUV und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) festgehalten. Zu beachten sind zudem die Bestim- mungen des ATSG. 3.2.1 Nach Art. 84 Abs. 1 UVG können die Durchführungsorgane nach Anhören des Arbeitgebenden und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen (erster Satz). In diesem Rahmen können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufs- unfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen (Art. 84 Abs. 2 erster Satz UVG). In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 erster Satz UVG erliess der Bundesrat konkretisierende Bestim- mungen in der Verordnung über die Unfallverhütung: Gemäss Art. 78 VUV kann die SUVA als einzig hierfür zuständiges Durchführungsorgan der Unfallverhütung durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vor- sorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder sei- ne Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer im- stande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die SUVA dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Nichteignung nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Die Nichteignung kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86 VUV) verweisen. Die Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nichteig- nungsverfügung muss generell gegeben sein: Sie ist nicht nur im Falle einer von der SUVA von Amtes wegen erlassenen und vom Versicherten bestrittenen Verfügung, sondern auch im Fall einer vom Arbeitnehmer beantragten Verfügung erforderlich (vgl. Urteil der Rekurskommission REKU 411/98 vom 15. Juni 2000 E. 3a).

- 11 - 3.2.2 Das Ziel der Nichteignungsverfügung liegt einerseits in der Verhütung von bis anhin noch nicht eingetretenen, künftigen Berufsunfällen oder Berufskrankheiten, so- wie andererseits auch in der Vermeidung des erneuten Auftretens oder der Verschlim- merung einer bestimmten bereits zu Tage getretenen Berufskrankheit bzw. in der Ver- hütung der Wiederholung von gleichartigen Unfällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C.295/2012 vom 15. April 2013 E. 5). Sinn und Zweck der Nichteignungsverfügung liegen sowohl im Schutz des Arbeitnehmenden wie auch in der Vermeidung der Ent- stehung von durch die Unfallversicherung abzudeckenden Kosten. Nicht Zweck der Nichteignungsverfügung ist es a priori, Leistungen auszulösen, auch wenn ein gewis- ser Zusammenhang zwischen Nichteignung und Übergangsleistungen besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4811/2012 vom 24. November 2014 E. 3.2, C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 2.4 und 4.2; siehe auch Art. 78 Abs. 2 VUV). 3.2.3 Der Ausschluss eines Arbeitnehmenden von bestimmten Arbeiten stellt einen schweren Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Person dar. Angesichts dieser einschneidenden Massnahme ist der Entscheid darüber in Verfügungsform zu kleiden (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Bern 1979, S. 170), wobei die verfassungsmässigen Schranken für Eingriffe in Freiheitsrechte zu beachten sind. 3.3 Vom Beschluss über eine allfällige Nichteignung ist der Entscheid über das Beste- hen einer Berufskrankheit zu unterscheiden. Dies bedeutet, dass die im Bereich der Berufskrankheiten geltenden Grundsätze, insbesondere bezüglich Kausalität zwischen einer Gesundheitsschädigung und beruflichen Tätigkeit, nicht unbesehen auf die Frage der Nichteignung angewandt werden können. Bei der Nichteignung geht es um die zukünftige gesundheitliche Entwicklung bei einer weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ausgehend von einer Diagnose ist die prognostische Einschätzung der Ge- fahr eines Auftretens von Berufsunfällen oder -krankheiten massgebend für die Beja- hung bzw. Verneinung einer Nichteignung für eine bestimmte Tätigkeit oder einen be- stimmten Beruf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3173/2006 vom 13. Sep- tember 2007 E. 5.3). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer hat nach der Einholung des Gut- achtens von Prof. Dr. L _________ vom 4. Januar 2017 in ihrem Entscheid erwogen, der Versicherte leide an einer Berufskrankheit. Mithin sind dem Beschwerdeführer die

- 12 - daraus resultierenden Ansprüche, wie Heilbehandlung und Taggeld gewährt worden und unbestritten. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer erhob in der Folge den Anspruch auf Übergangstaggeld und eine Übergangsentschädigung von maximal 4 Jahren. Dabei verkennt er, dass diese Ansprüche nur im Rahmen einer Eignungs- bzw. Nichteignungsverfügung erge- hen. Eine solche wurde jedoch im vorliegenden Verfahren vom zuständigen Durchfüh- rungsorgan nie erlassen, wie die Edition der SUVA-Akten aufzeigte. Letztmals hatte jene mit Schreiben vom 10. März 2015 (act. 27) über ihren Facharzt für Arbeitsmedizin einzig mitteilen lassen, im vorliegenden Fall sei das Instrument der Nichteignungsver- fügung unangemessen. Darüber wurde weder der frühere Arbeitgeber noch der Be- schwerdeführer unterrichtet. Sodann beruhte die Beurteilung der SUVA vom 1. März 2015 auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung. Das Gutachten von Prof. Dr. L _________ vom 4. Januar 2017 war ihr nie unterbreitet worden. Mithin kann sich die Y _________ als Unfallversicherer nicht auf die Mitteilung der SUVA vom 10. März 2015 abstützen, um die Ansprüche auf Übergangsentschädigungen zu beurtei- len. Dies hat sie im Übrigen in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2015 (act. 26) selbst erkannt. Dort hatte sie nämlich dargelegt, der Anspruch auf Übergangsentschädigung werde nach Erhalt der Nichteignungsverfügung geprüft. Im Einspracheentscheid ging sie darauf nicht mehr ein. Wie aber unter Erwägung 3.2.1. dargelegt, bedarf es einerseits einer anfechtbaren Verfügung über die Nichteignung bzw. Eignung und fällt andererseits der Erlass dieser Verfügung - nach Anhörung der Betroffenen - ausschliesslich in den Zuständigkeitsbe- reich der SUVA. Unbestritten ist, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die M _________ (in Vertretung des Versicherten) vorgängig mehrfach an die SUVA ge- langt waren, diese jedoch über das Gutachten vom 4. Januar 2017 nie orientiert wor- den war. Ferner war der Versicherte selbst nie ins Verfahren beigezogen worden, wo- mit zweifelsfrei sein Gehörsanspruch verletzt worden war. Schliesslich war darüber auch nie verfügt worden. Mithin durfte die Y _________ nicht auf die blosse Mitteilung der SUVA vom 10. März 2015 abstellen, um allfällige Ansprüche zu verneinen. Inso- weit erging der Entscheid der Y _________ verfrüht. Da ferner die Y _________ nicht zuständig ist, um die Voraussetzungen einer Nicht- eignungsverfügung bzw. einer Eignungsverfügung zu prüfen, durfte sie in ihrem Ein- spracheentscheid auch diesbezüglich keine Einwände vorbringen. Insoweit geht ihre

- 13 - Begründung hinsichtlich der Verweigerung einer Übergangsentschädigung gestützt auf die Feststellungen der SUVA ins Leere. Es oblag einzig der SUVA dazu in Form einer Verfügung Stellung zu nehmen und dem Versicherten diesbezüglich das rechtliche Gehör einzuräumen. Im Rahmen des SUVA-Verfahrens hätte mithin auch darüber be- funden werden müssen, ob allenfalls eine „rückwirkende“ Nichteignungsverfügung überhaupt möglich ist. Nur der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass die SUVA des Öfteren schon - nach längerdauernden medizinischen Abklärungen - mittels Verfü- gung rückwirkend über die Nichteignung befinden musste (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_172/2011 vom 17. August 2011, 8C_154/2010 vom 16. August 2010). Zusammenfassend gilt es daher festzuhalten, dass die SUVA vorgängig hätte über das Gutachten von Dr. L _________ vom 4. Januar 2017 unterrichtet werden müssen, und dass die Y _________ ihrerseits bei der Beurteilung der Übergangsentschädigungen nicht auf das veraltete Schreiben der SUVA vom 10. März 2015 abstellen durfte. Die Y _________ durfte sodann nicht anstelle der SUVA das Vorliegen einer Eignung beur- teilen, da dies einzig in die Zuständigkeit der SUVA fällt. 4.2.2 Stellt sich weiter die Frage nach einer Beiladung der SUVA im vorliegenden Ver- fahren. Dazu besteht jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein An- spruch (BGE 125 V 80 E. 8a). Da ausserdem der Entscheid über das Vorliegen einer Berufskrankheit für die SUVA keine bindende Wirkung in Bezug auf die Beurteilung der Nichteignung bzw. Eignung nach sich zieht, verzichtet das Gericht auch aus diesem Grund auf eine solche. Ebenso stünde ein vorfrageweiser Entscheid über die Nichteig- nung ausserhalb der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Der SUVA wird jedoch das vorliegende Urteil in Kopie zugestellt, mit dem Hinweis, damit sie die Akten erneut überprüft, den Beschwerdeführer darüber informiert und alsdann formell verfügt, damit die Y _________ nach ergangener Verfügung erneut darüber befindet, ob allfällige Übergangsentschädigungen geschuldet sind oder nicht. 4.2.3 Durch das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädigung soll weiter der wirtschaftliche Schaden, den dieser Arbeitnehmer durch den mit der Nichteignungsver- fügung - nicht durch eine allfällige Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG - verbun- denen Eingriff in die persönliche Freiheit erleidet, ausgeglichen werden. Einen wirt- schaftlichen Schaden kann die versicherte Person somit erst erleiden, wenn eine Nichteignungsverfügung tatsächlich erlassen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2010 vom 16. August 2010 E. 7.1 mit diversen Hinweisen). Eine solche wurde jedoch - wie dargelegt - bis anhin nicht rechtskonform geprüft und erlassen. Es fehlt daher auch an einem Anfechtungsgegenstand.

- 14 - In diesem Zusammenhang geht es auch nicht an, dass die Y _________ subsidiär dar- legt, die Übergangsentschädigung wäre auch im Falle des Erlasses einer Nichteig- nungsverfügung nicht geschuldet gewesen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 87 lit. a-c VUV nicht erfüllt seien. Abgesehen davon, dass diesbezüglich eine substantiierte Begründung fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand des Beschwerdeführers nicht abwegig erscheint, dass er aufgrund seiner lediglich temporären Tätigkeit als Ta- xichauffeur einen Minderverdienst erzielt hat, zumal die Lohnausweise lediglich ein befristetes bzw. Teilzeit-Anstellungsverhältnis vom 1. März 2015 bis 1. Mai 2015 (act. 56, Arbeitgeber P _________) bzw. vom 2. August 2015 bis 31. Dezember 2016 (act. 56, Arbeitgeberin Q _________ AG) aufweisen. Auch hinsichtlich der Angaben der ausbezahlten ALV-Taggelder besteht Unklarheit, zumal gemäss mündlichen Angaben (act. 4 und 20) Taggelder nur bis November / Dezember 2014 ausgerichtet bzw. ge- mäss Abrechnungsbeleg vom März 2014 (IV-Dossier S. 195) nur noch ein Restan- spruch von 187.1 bestand, jedoch gemäss Leistungsabrechnungen der Arbeitslosen- versicherung (act. 56) noch im Dezember 2016 Taggelder bezahlt worden waren. Schliesslich ist der zumutbare Einsatz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV unabhän- gig von der Ausrichtung des Taggeldes zu prüfen (vgl. E. 3.1.2) und erscheinen die Voraussetzungen von lit. b und c VUV als erfüllt. Diesbezüglich kann auch nicht auf den Einkommensvergleich der IV-Stelle gemäss LSE abgestellt werden. 4.3 Zusammenfassend kann mithin gesagt werden, dass die Y _________ verfrüht den Leistungsanspruch betreffend das Übergangstaggeld und die Übergangsentschä- digung verneint hat. Hinsichtlich dieses Anspruchs hätte sie vielmehr auf die Einspra- che nicht eintreten sollen und die unter Berücksichtigung des Gutachtens vom Januar 2017 ergangene Verfügung der SUVA betreffend die Nichteignung abwarten sollen, um alsdann über den Anspruch auf Übergangsentschädigungen und das Übergangstag- geld entscheiden zu können. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher in diesem Punkt als mangelhaft. Dieser schwere Mangel hat die Teilnichtigkeit des Entscheides zur Folge, was hiermit festzustellen ist. Auf die Beschwere ist demnach nicht einzutre- ten. Nach ergangener Beurteilung und Verfügung betreffend die Nichteignung bzw. Eig- nung durch die SUVA wird die Y _________ daher den Anspruch auf Übergangstag- geld oder Übergangsentschädigung neu zu beurteilen haben. 5.

- 15 - 5.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kosten- los (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Es ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Y _________ vom 30. Ok- tober 2017 insofern nichtig ist, als er den Anspruch auf ein Übergangstaggeld und eine Übergangsentscheidung abgewiesen hat. Demgemäss wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten. 2. Nach ergangener Verfügung betreffend die Nichteignung bzw. Eignung durch die SUVA wird die Y _________ den Anspruch auf Übergangstaggeld oder Über- gangsentschädigung neu zu beurteilen haben. 3. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 14. September 2018